Friedensrichter
Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- als auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter.
Zuständigkeit des Friedensrichters
Nach dem Grundsatz gemäss Art. 197 der Zivilprozessordnung (ZPO) soll einem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorausgehen. Ausnahmen sind summarische Verfahren, Scheidungsverfahren, Streitigkeiten aus Miete und Pacht, Klagen aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz sowie dem Gleichstellungsgesetz (abschliessende Auflistung in Art. 198 ZPO).
Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden. Mehr zum Schlichtungsverfahren ab Art. 202 ZPO.
Auf Antrag sämtlicher Parteien kann auch eine Mediation (Art. 213 ff. ZPO) an die Stelle des Schlichtungsverfahrens treten.
l. Zivilsachen
Als urteilender Richter:
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen,
- ein Schlichtungsverfahren notwendig ist und
- der Streitwert CHF 2’000 nicht übersteigt.
Als Sühnerichter:
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist.
- bis zu einem Streitwert von CHF 5’000 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten.
Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter gestellt werden.
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet das Formular "Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten" [pdf] zur Anwendung.:
ll. Strafsachen
Als urteilender Richter
- wenn es um eine Bussen-Verfügung (Strafbefehl) wegen der Übertretung eines Gemeindereglements geht (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement)
Im Bereich des Strafrechts ahndet der Friedensrichter mit Strafbefehl die Übertretungen des Gemeindestrafrechts und kann Bussen bis zum Höchstbetrag von 300 Franken sowie Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 5 Tagen aussprechen.
Erläuterungen, Tipps und Hinweise findet man in der Broschüre „Mein gutes Recht“, herausgegeben vom Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler.
Broschüre «Mein gutes Recht» [pdf]
Kontakt Friedensrichterin
Frau Esther Altermatt, Telefon-Nr. 079 585 50 20 | E-Mail esther.altermatt@eblcom.ch