Menu

Friedensrichter

Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter.

Zuständigkeit des Friedensrichters

Nach dem Grundsatz gemäss Art. 197 der Zivilprozessordnung (ZPO) soll einem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorausgehen. Ausnahmen sind summarische Verfahren, Scheidungsverfahren, Streitigkeiten aus Miete und Pacht, Klagen aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz sowie dem Gleichstellungsgesetz (abschliessende Auflistung in Art. 198 ZPO).

Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden. Mehr zum Schlichtungsverfahren ab Art. 202 ZPO.

Auf Antrag sämtlicher Parteien kann auch eine Mediation (Art. 213 ff. ZPO) an die Stelle des Schlichtungsverfahrens treten.

l. Zivilsachen

Als urteilender Richter:

  • wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen,
  • ein Schlichtungsverfahren notwendig ist und
  • der Streitwert CHF 2’000 nicht übersteigt.

Als Sühnerichter:

  • wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist.

Bis zu einem Streitwert von CHF 5’000 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter gestellt werden:
Schlichtungsgesuch (PDF, 493.28 KB)

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet folgendes Formular Anwendung:
Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (PDF, 600.28 KB)

Falls Sie die Formulare nicht durch Anklicken des Links öffnen können, speichern Sie die PDF-Dokumente vor dem Öffnen ab. Gehen Sie dazu folgendermassen vor:

  1. Platzieren Sie den Cursor auf dem Link
  2. Drücken Sie die rechte Maustaste
  3. Wählen Sie im Kontextmenü die Option ‘Ziel speichern unter …’ und speichern Sie die Datei lokal ab
  4. Öffnen Sie die Datei vom gewählten Speicherort aus

ll. Strafsachen

Als urteilender Richter

  • wenn es um eine Bussen-Verfügung (Strafbefehl) wegen der Übertretung eines Gemeindereglementes geht (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement)

Im Bereich des Strafrechts ahndet der Friedensrichter mit Strafbefehl die Übertretungen des Gemeindestrafrechts und kann Bussen bis zum Höchstbetrag von 300 Franken sowie Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 5 Tagen aussprechen.

Erläuterungen, Tipps und Hinweise findet man in der Broschüre „Mein gutes Recht“, herausgegeben vom Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler.

Männliche Bezeichnungen gelten auch für Frauen.

Kontaktdaten Friedensrichter

Zum Seitenanfang